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Umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring

Foto: eigene Aufnahme

Kürzlich hat sich der EuGH in der Rechtsache Kosmiro (EuGH 23.10.2025, Kosmiro, C-232/24), für die Steuerpflicht von Finanzierungsprovisionen und Einrichtungsgebühren im Rahmen von Factoring-Leistungen ausgesprochen und damit seine bisherige Judikatur bestätigt.  Das Urteil bedeutet vermehrte Rechtssicherheit, aber zum Preis der Steuerpflicht.

Sachverhalt

Die Klägerin, die finnische A Oy („A“), erbrachte Factoring-Leistungen, wobei jeweils unbestrittene Forderungen Gegenstand der Factoring-Vereinbarung waren.

Mit ihren Kunden vereinbarte die finnische Gesellschaft die Übertragung der Forderungen entweder in Form eines Forderungsverkaufs („echtes Factoring“) oder in Form einer Verpfändung („unechtes Factoring“).

Die finnische Gesellschaft übernimmt das Mahnwesen und die Eintreibung der Forderung. Im Fall der Verpfändung verbleibt das Risiko des Zahlungsausfalls beim Kunden, im Fall des Verkaufs geht das Risiko auf die Factor-Gesellschaft über.  

Für ihre Dienstleistungen verrechnet die Factor-Gesellschaft unter anderem eine Finanzierungsprovision als auch eine Einrichtungsgebühr. Die Finanzierungsprovision bestimmt sich nach der Laufzeit und der Bonität der Forderung, die Einrichtungsgebühr ist eine feste Gebühr für das Einrichten des Factoring-Verfahrens samt Einhaltung von Geldwäschebestimmungen.

Die finnische Factor-Gesellschaft geht davon aus, dass sämtliche erhobenen Provisionen und Gebühren als Gegenleistung für die Factor-Dienstleistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Demgegenüber vertritt die finnische Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Finanzierungsprovision teilweise für die umsatzsteuerfreie Gewährung eines Kredites anfällt.

Entscheidung des EuGH

Im Wesentlichen konkretisiert der EuGH, dass der Hauptzweck einer Factoring-Dienstleistung im Eintreiben einer Forderung liegt.

Werden neben dem Inkasso noch andere Leistungen vereinbart, handelt es sich dennoch um eine einheitliche umsatzsteuerliche Leistung. Insbesondere ist keine umsatzsteuerfreie Kreditgewährung im Fall eines unechten Factorings herauszuschälen. Für den Kunden ist die Finanzierungsleistung so eng mit der Forderungseinziehung verbunden, dass beide Leistungen eine einheitliche Leistung darstellen.

Der Begriff „Einziehung von Forderungen“ als Ausnahme der Umsatzsteuerfreiheit ist weit auszulegen und hinreichend genau und unbedingt, um unmittelbare Wirkung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu entfalten.

Schlussfolgerungen und Auswirkungen:

Ausschlaggebend ist nicht die Frage des Delkredererisikos, sondern das aktive Eintreiben von Forderungen. Unabhängig davon, ob es sich um echtes oder unechtes Factoring handelt, treten jeweils die gleichen Rechtsfolgen ein. 

Wird kein Inkasso durch den Leistungserbringer vereinbart, liegt keine steuerpflichtige Leistung vor.

Erscheinungsdatum:

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